Allgemeine Vertragsbestimmungen (AGB)

Aufbau und Betrieb Ladeinfrastruktur (LIS)

I. Vertragsgrundlagen / Anwendungsbereich der AGB

  1. Diese AGB gelten für alle Vereinbarungen der Parteien im Zusammenhang mit dem Aufbau und dem Betrieb von Ladeinfrastruktur für den Auftraggeber (AG) durch die Parkstrom GmbH (Anna-Louisa-Karsch-Straße 3, 10178 Berlin, AN), soweit zwischen den Parteien keine abweichenden Sonderabsprachen getroffen werden.
  2. Diese AGB gelten für AG, die Unternehmer (§ 14 Abs. 1 BGB) sind.
  3. Eventuellen Geschäftsbedingungen des AG wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Sie werden nicht Vertragsbestandteil, es sei denn, sie werden vom AN ausdrücklich anerkannt. Dies gilt auch dann, falls der AN seine Leistung aufgrund eines Auftrages des AG in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des AG vorbehaltlos ausführt.
  4. Im Falle inhaltlicher Widersprüche zwischen diesen AGB und besonderen Regelungen der Parteien in einem konkreten Auftrag sind die im Auftrag getroffenen Bestimmungen vorrangig.

II. Aufbau von Ladesystemen

1. Allgemeines

1.1. Der Aufbau von Ladesystemen durch den AN umfasst die Planung, Lieferung und Installation der vom AG ausgewählten und von ihm zum Eigentum oder zur Nutzung (z.B. durch Miete/Leasing) erworbenen Ladesysteme auf den vom AG bestimmten Parkplätzen des AG.

1.2. Hinsichtlich des Erwerbes und der Lieferung von Ladesystemen gelten die „AGB Verkauf“ des AN.

1.3. Die Leistungen der Installation sowie bestimmte Serviceleistungen werden nach Maßgabe des Auftrags und der nachfolgenden Regelungen von Drittunternehmen erbracht.

1.4. Umfang und Kosten der Leistungen des AN werden im Auftrag gesondert festgelegt.

2. Leistungen durch den AG selbst

2.1. Der AG kann die Installationsarbeiten einschließlich etwaiger zusätzlicher Gewerke bis zur Endmontage und Inbetriebnahme (Komplettinstallation) selbst durchführen oder durch von ihm beauftragte Installationsunternehmen vornehmen lassen. Gleiches gilt für Teilleistungen hieraus. Der Umfang etwaiger Leistungen durch den AG wird im Auftrag festgelegt.

2.2. Dem AG ist bekannt und er wird vorsorglich darauf hingewiesen, dass die Installation sowie Arbeiten an der Kundenanlage des AG nur durch entsprechend qualifizierte Installateure durchgeführt werden darf.

3. Installationsleistungen durch ein vom AN vorgeschlagenes Installationsunternehmen

3.1. Für Installationsleistungen der Einfachen Installation (Kabel am Parkplatz bereits verlegt) oder der Komplettinstallation, die der AG nicht selbst übernimmt, schlägt ihm der AN ein qualifiziertes Installationsunternehmen und bei Bedarf auch zusätzlich ein Planungsunternehmen vor. Der AN benennt ihm ferner die von dem jeweiligen Unternehmen erstellten Kostenvoranschläge/Preise für den Auftrag, soweit dies dem AN bereits möglich ist; dies beinhaltet in der Regel auch den Preis für die notwendige Vor-Ort-Besichtigung, bei der der Aufwand für die Installation zur Kalkulation der weiteren Preise ermittelt wird.

3.2. Der AG schließt den Vertrag direkt mit dem Installationsunternehmen ab. Der AN ist weder für den Vertragsabschluss noch für seine Durchführung verantwortlich. Etwaige Ansprüche aus fehlerhaften Leistungen oder Beschädigungen macht der AG direkt gegenüber dem Installationsunternehmen geltend.

3.3. Der AG informiert den AN über den Stand der Installation. Er erklärt gegenüber dem Installationsunternehmen sein Einverständnis damit, dass dieses ebenfalls den AN entsprechend informiert.

3.4. Der AN haftet nicht für die Leistungen des Installationsunternehmens. Dies gilt nicht, wenn und soweit den AN Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit bei der Auswahl des Installationsunternehmens trifft.

4. AN als Generalunternehmer (GU) / Serviceleistungen des AN

4.1. Soweit der AG den AN als Generalunternehmer oder mit bestimmten Service-Leistungen beauftragt, geschieht dies zu den vereinbarten Preisen, mangels Vereinbarung zu den jeweils aktuellen Preisen des AN.

4.2. Die durch ein vom AN ausgewähltes qualifiziertes Elektroinstallationsunternehmen ausgeführten Arbeiten werden mangels anderweitiger Vereinbarung vom AN mit einberechnet.

4.3. Der AN stellt sicher, dass die durch ihn erfolgte Installation von Ladesystemen fachgerecht und nach den allgemeinen technischen und sicherheitsrechtlichen Anforderungen erfolgt, insbesondere dass die Vorgaben nach § 49 EnWG eingehalten werden.

4.4. Der AN dokumentiert die fachgerechte Installation in einem Messprotokoll, das Bestandteil des Abnahmeprotokolls wird. Das Abnahmeprotokoll ist vom AG zu unterzeichnen. AG, der AN und das Installationsunternehmen erhalten jeweils eine Kopie/Ausfertigung.

4.5. Ist die Ausführung bestimmter Arbeiten von Einflüssen abhängig, auf die keine Partei Einfluss hat, bezieht sich das Angebot des AN auf eine ungestörte Ausführung. Bei Parkplatzmarkierungen obliegt es dem AG, den Zeitpunkt der Leistungsvornahme zu bestimmen. Etwaige Mehrkosten aus Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat (wie die Wetterabhängigkeit bei Parkplatzmarkierung), gehen zu Lasten des AG.

4.6. Der AG wird während der Zeit eines Instandhaltungs- bzw. Wartungsvertrages ohne Absprache mit dem AN keinen Dritten mit Wartungs- oder Instandhaltungsleistungen beauftragen, soweit die Beauftragung eines Dritten nicht erforderlich ist. Der AN darf die Zustimmung nur aus wichtigem Grund verweigern.

5. Anmeldung BNetzA und Netzbetreiber durch AN als GU

5.1. Soweit ausdrücklich vereinbart, bereitet der AN die Anmeldung des Ladesystems bei der Bundesnetzagentur für den AG vor oder nimmt sie für ihn in seinem Namen vor.

5.2. Die Anmeldung beim Netzbetreiber übernimmt der AG bzw. das ausführende Installationsunternehmen (Eintragung in der Rolle beim zuständigen Netzbetreiber).

6. Zusicherungen und Mitwirkungsleistungen des AG gegenüber AN als GU

6.1. Der AG sichert zu, dass er berechtigt ist, Ladesysteme auf den von ihm bestimmten Parkplätzen zu errichten. Dies gilt auch, soweit der AG die Installation für Dritte auf deren oder von diesen bestimmten Parkplätzen vornehmen lässt.

6.2. Der AG stellt auf Anfrage dem AN sämtliche für die Auftragsdurchführung erforderlichen Informationen und Unterlagen, wie z.B. Schaltpläne und Grundrisse sowie wichtige Korrespondenz und Dokumentationen mit dem Netzbetreiber, etc., kostenfrei zur Verfügung. Gleiches gilt im Hinblick auf Besonderheiten vor Ort, erforderliches Hilfspersonal, die notwendigen Versorgungsanschlüsse und Einrichtungen wie zum Beispiel LAN-Anbindung, Baustrom und Wasser.

6.3. Etwaige zur Vertragsdurchführung erforderliche bauliche Veränderungen an dem für den Aufbau von Ladesystemen bestimmten Grundstück oder Gebäude teilt der AG dem AN mit, sofern diese Arbeiten für den Auftrag bedeutsam sind.

6.4. Der AG wird dem AN einen oder mehrere verantwortliche, mit dem Auftrag vertraute und entscheidungsbefugte Ansprechpartner (insbesondere Schließ- und Schaltberechtigte) benennen (Name, Telefon, E-Mail-Anschrift). Der/die benannten Ansprechpartner werden im jeweiligen Einzelvertrag bestimmt und bei Änderungen nachbenannt. Der AN wird die Ansprechpartner dem von ihm vermittelten Installationsunternehmen mitteilen, damit dieses Unternehmen Absprachen unmittelbar mit dem AG vornehmen kann. Der AG hat den AN über die Absprachen zu informieren und bei entsprechenden E-Mails in das Cc zu setzen. Der AG stellt sicher, dass die Ansprechpartner in die Weitergabe ihrer o.g. personenbezogenen Daten an den AN und die Installationsunternehmen zum Zwecke der Durchführung des Vertrages eingewilligt haben und weist auf Aufforderung des AN die Einwilligung nach.

6.5. Der AG stellt sicher, dass der/die vom AN oder dem Installationsunternehmen benötigten Ansprechpartner zu den üblichen Handwerkerarbeitszeiten (werktags zwischen ab 08:00 Uhr und 18:00) oder außerhalb der üblichen Arbeitszeiten zu den vereinbarten Zeiten telefonisch und/oder per E-Mail erreichbar sind. Der AG stellt ferner sicher, dass die den Aufbau der Ladesysteme durchführenden Personen an Werktagen zu den üblichen Handwerkerarbeitszeiten sowie zu im Einzelfall abweichend vereinbarten Arbeitszeiten ungehinderten Zugang zu sämtlichen Räumlichkeiten erhalten, zu denen sie zur Durchführung der Tätigkeiten Zugang benötigen; dies gilt insbesondere für die Räume, in denen sich die benötigten oder zu berücksichtigenden Anschlüsse, Verteiler, Sicherungen und Kabelschächte befinden, oder in denen Kabeltrassen verlegt werden sollen. Der AG hat ferner dafür zu sorgen, dass Personen mit der erforderlichen Zugangs- und Schaltberechtigung vor Ort sind.

6.6. Der AG entsorgt eventuell anfallende Verpackungen und Montagereste fachgerecht und auf eigene Rechnung.

7. Gegenseitige Informationspflichten

7.1. Die Parteien werden sich gegenseitig über alle für die jeweils andere Partei erkennbar wichtigen Geschehnisse und Punkte austauschen, insbesondere über Installationstermine der Netzbetreiber, und hierüber auch die mit der Installation beauftragten Unternehmen zeitnah per E-Mail informieren.

7.2. Der AN wird den AG über den Beginn sowie die Beendigung der durch ihn erfolgten Auftragsdurchführung am jeweiligen Ort der Auftragsdurchführung informieren.

III. Betrieb von Ladesystemen und damit verbundene Service- und Wartungsleistungen

1. Betrieb der Ladesysteme

1.1. Der Betrieb der Ladesysteme durch den AN umfasst die von den Parteien im jeweiligen Auftrag vereinbarten Leistungen zu der von den Parteien bestimmten bereits bestehenden bzw. künftigen Ladeinfrastruktur des AG.

1.2. Die Übernahme des Betriebes der nicht vom AN erworbenen Ladesäulen setzt voraus, dass diese die erforderlichen Leistungsparameter aufweisen, um sie in das vom AN verwendete Backend zu integrieren.

2. Lastmanagement

Eine Haftung des AN für wirtschaftliche Nachteile aufgrund von Spitzenlasten, die durch Ladevorgänge entstehen, ist ausgeschlossen soweit nicht der AN vorsätzlich oder grob fahrlässig eine falsche Einstellung des Lastmanagements vorgenommen oder bewirkt oder hierzu fehlerhaft beraten hat.

3. Backend und diesbezügliche Verantwortlichkeiten der Parteien

3.1. Der AN übernimmt faktisch den Betrieb der Ladeinfrastruktur durch das Backend (der zum Betrieb der Ladesysteme verwendete Software) für den AG. Dem AG ist bekannt, dass es sich bei dem Backend des AN um ein Lizenzprodukt eines Drittanbieters handelt. Der AN hat insoweit keinen Einfluss auf die Entwicklung des Backends sowie z.B. auf Wartungstätigkeiten des Lizenzgebers des Backends. Dem AG ist ferner bekannt, dass die Anbindung der Ladesysteme an das Backend via Mobilnetz bzw. LAN erfolgt.

3.2. Der AN steht insoweit nur dafür ein, dass die Nutzung des Backends durch den AN ordnungsgemäß erfolgt.

3.3. Der AN leistet ferner Gewähr, dass das Backend  bei vertragsgemäßer Nutzung nicht mit Fehlern behaftet ist, die die vertragsgemäße Nutzung aufheben oder erheblich mindern.

3.4. Dem AG ist zudem bekannt, dass IT-Produkte zum sicheren und störungsfreien Betrieb einer Wartung und Instandhaltung bedürfen und hierzu die Ladeinfrastruktur ggf. vorübergehend außer Betrieb genommen werden muss. Der AN teilt dem AG geplante Wartungsarbeiten unverzüglich mit, soweit dies möglich ist, mindestens 36 Stunden im Voraus.

3.5. Der AN wird die Betriebsbereitschaft so schnell wie möglich wiederherstellen bzw. auf eine Herstellung durch den Lizenzgeber hinwirken. Für diesen Fall und den hierfür genutzten Zeitraum, sind die durch den AN gelieferten Ladesysteme in einen Offline–Autorisierungsmodus eingestellt, welche den RFID Zugang gewährt. Eine Abrechnung kann in diesem Zeitraum möglicherweise nicht erfolgen.

3.6. Der AN haftet nicht für Ausfälle des Backends infolge etwaiger unzulässiger Eingriffe des AG oder nicht vom AN zur Vertragserfüllung eingesetzter Dritter. Der AN ist ferner nicht verantwortlich, soweit aufgrund von Umständen, die der AN nicht zu vertreten hat, Dritte die Möglichkeit erhalten, Strom kostenfrei zu laden.

4. RFID-Transponder (Ladekarte/Lade-Chip)

4.1. Der AG erhält auf Wunsch je Nutzer einen RFID-Transponder (Ladekarte, Lade-Chip). Der jeweilige RFID-Transponder wird auf eine bestimmte Person, ein bestimmtes Elektrofahrzeug oder ein bestimmtes Unternehmen oder eine Nutzergruppe bezogen. Die Kosten für den RFID-Transponder werden im Auftrag vereinbart.

4.2. Der AG haftet für alle durch missbräuchliche oder unsachgemäße Benutzung des RFID-Transponders oder durch missbräuchliche oder unsachgemäße Ladevorgänge entstehenden Schäden nach allgemeinem Haftungsrecht.

4.3. Der AN haftet nicht bei Verlust, Diebstahl, Beschädigung oder unsachgemäßer Behandlung des Transponders. Der AG wird dem AN unverzüglich einen Verlust oder Diebstahl eines Transponders per E-Mail anzeigen.

4.4. Im Übrigen gelten die Allgemeinen Gewährleistungs- und Haftungsbestimmungen (Ziffern X. und XI.), subsidiär die gesetzlichen Bestimmungen.

5. QR-Code

5.1. Der AN wird auf Wunsch des AG zum punktuellen Laden (Ad-hoc-Laden) im privaten, halböffentlichen oder öffentlichen Raum an den Ladepunkten einen QR-Code anbringen und die Ladepunkte in das Backend integrieren. Auf § 4 der LadesäulenVO vom 9. März 2016 (BGBl. I S. 457), geändert durch Artikel 1 der Verordnung vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1520), wird der AG hingewiesen.

5.2. Der QR-Code wird je Ladepunkt individuell unter Berücksichtigung der EVSE-ID-Codierung kostenpflichtig zur Verfügung gestellt.

6. Instandhaltung und Wartung

6.1. Der AN wird, soweit möglich, von ihm geschuldete Maßnahmen zur Aufrechterhaltung des ordnungsgemäßen Betriebs im Wege des Fernzugriffs durchführen, insbesondere erforderliche Freigaben und Beendigungen von Ladevorgängen, Neustarts sowie die Eingabe von neuen Betriebsparametern. Im Übrigen gelten die Bestimmungen gemäß DIN VDE und DIN EN in der jeweils gültigen Fassung bei Vertragsschluss.

6.2. Der AN wird etwaige Fehlermeldungen und Störungen eines Ladesystems – wie im Auftrag vereinbart – bearbeiten und beseitigen.

IV. Besondere Pflichten / Verantwortlichkeiten des AG

1. Abnahmepflichtige Leistungen und Teilleistungen

1.1. Im Falle abnahmepflichtiger Leistungen des AN ist der AG verpflichtet, abnahmefähige Leistungen mit Fertigstellung abzunehmen. Eine Abnahme durch schlüssiges Handeln des AG ist nicht ausgeschlossen.

1.2. Der AN kann Teilabnahmen im Falle in sich abgeschlossener Teilleistungen verlangen. Diese liegen vor, wenn diese Leistungen nach der Verkehrsanschauung als selbständig und von den übrigen Teilleistungen aus dem Vertrag unabhängig anzusehen sind und sich diese Leistungen überdies in ihrer Gebrauchsfähigkeit abschließend beurteilen lassen. Der AN kann eine Vergütung der abgenommenen oder pflichtwidrig nicht abgenommenen Teilleistungen verlangen.

1.3. Unwesentliche Mängel, die die Tauglichkeit der Leistung zu dem vertraglich festgelegten Zweck nicht ernsthaft beeinträchtigen, berechtigen den AG nicht, die Abnahme zu verweigern; das Recht des AG, gesetzliche Mängelansprüche geltend zu machen, bleibt unberührt.

1.4. Soweit der AG eine Abnahme ablehnt, ist er verpflichtet, den Vorbehalt prüfbar in einem Abschlussprüfungsprotokoll darzulegen. AN wird die beanstandete Leistung überprüfen. Erweist sich ein Vorbehalt des AG als unberechtigt, fallen ihm die entstandenen Mehrkosten zur Last, es sei denn, der AN hat den Vorbehalt zu vertreten.

1.5. Verweigert der AG die Abnahme unberechtigt, setzt der AN dem AG eine angemessene Frist zur Abnahme. Nach erfolglosem Ablauf der Frist gilt die Abnahme als erfolgt. Der AN weist bei der Fristsetzung auf die Folgen einer nicht fristgerechten Abnahmeerklärung ausdrücklich hin.

1.6. Ziffer 1.5 gilt bei mindestens zweifacher Verschiebung eines Abnahmetermins ohne nachweislich wichtigen Grund entsprechend. Die Verschiebung eines Abnahmetermins ist im Übrigen so frühzeitig wie möglich, in der Regel mindestens 24 Stunden vor dem Abnahmetermin anzuzeigen. Etwaige dem AN infolge der Terminverschiebung durch den AG entstandene Nachteile hat der AG zu erstatten. Dies gilt nicht, wenn der AG die Terminverschiebung nicht zu vertreten hat.

1.7. Kommt der AG in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, ist der AN berechtigt, Ersatz etwaiger hierdurch bedingter Mehraufwendungen zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche, insbesondere auf Schadensersatz, bleiben unberührt.

2. Sonstige Pflichten des AG

2.1. Der AG hat den AN unverzüglich zu informieren,

wenn an den vom AN betriebenen Ladesystemen Energie nicht mehr oder nicht in dem mit dem AN projektierten Umfang zur Verfügung steht,

über etwaige dem AG bekannt gewordene Störungen,

wenn er Kenntnis erhält, dass eine funktionsfähige Kommunikationsverbindung per LAN für die Kommunikation zwischen dem AN und den Ladesystemen nicht oder nicht durchgängig besteht,

wenn die Daten des AG und der dem AG zuzurechnenden Nutzer im Backend des AN nicht mehr aktuell sind,

wenn der ungehinderte Zugang zur Ladeinfrastruktur des AG und weiteren Räumlichkeiten und Installationen nicht mehr besteht,

wenn die Ladesäulen nicht mehr gegen Aufprall durch Fahrzeuge gesichert sind.

Der AN haftet nicht für Schäden, die dem AG durch Verletzung der vorstehenden Pflichten entstehen. Er haftet insbesondere nicht für solche Schäden, die bei unverzüglicher Meldung hätten vermieden werden können.

2.2. Der AG ist verpflichtet, ihm übermittelte Zugangsdaten zu dem Backend geheim zu halten. Er haftet für etwaige Schäden, die durch unsachgemäße Nutzung des Backends sowie durch Missbrauch des Backends und der in dem Backend enthaltenen Daten entstehen, wenn er diesen Missbrauch zu vertreten hat.

2.3. Der AG als Betreiber ist selbst verantwortlich für eine Personen- und Sachversicherung mit ausreichender Deckung; dies gilt unabhängig von der Tatsache, dass der Betrieb vom AN für den AG ausgeübt wird.

V. Leistungsfristen und Verzug

1. Ist kein verbindlicher Leistungszeitpunkt vereinbart oder gesetzlich geschuldet, gerät der AN mit von ihm zu erbringenden Leistungen erst dann in Verzug, wenn der AG zuvor ergebnislos schriftlich eine angemessene Frist zur Erbringung der geschuldeten Leistung gesetzt hat.

2. Leistungsfristen, deren Einhaltung von Mitwirkungshandlungen des AG abhängig sind, beginnen erst ab der vollständigen Erbringung sämtlicher vom AG erforderlicher und geschuldeter Mitwirkungshandlungen. Wurde für eine spezifische Leistung eine Anzahlung vereinbart, beginnt die Frist ab Eingang der Zahlung beim AN zu laufen. Nachträgliche Änderungswünsche oder verspätet erbrachte Mitwirkungshandlungen des AG verlängern die Leistungszeiten angemessen.

3. Wird die vom AN geschuldete Leistung durch unvorhersehbare und durch den AN unverschuldete Umstände verzögert (z. B. Streiks, rechtmäßige Aussperrungen, Betriebsstörungen, Transporthindernisse, Verzögerungen von rechtzeitig bestellten, zur Erbringung der Leistungen vom AN erforderlicher Gegenstände oder Leistungen Dritter, insbesondere auch Telekommunikationsdienstleister und Netzbetreiber sowie durch behördliche Maßnahmen wie Beschlagnahmen – jeweils auch bei dem Vorlieferanten vom AN), ist der AN berechtigt, die Leistung um die Dauer der Behinderung hinauszuschieben.

4. Gerät der AN aufgrund leichter Fahrlässigkeit mit der Leistungserbringung in Verzug, ist die Haftung des AN für Verzögerungsschäden (Schadensersatz neben der Leistung) auf 5 % des Vertragspreises des betreffenden Auftragswertes beschränkt. Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung bestimmen sich nach Ziffer IX.

VI. Abrechnung

1. Allgemeines

1.1. Der AN rechnet die Ladevorgänge gegenüber dem AG und den Nutzern ab, soweit nicht die Ladevorgänge durch Dritte abgerechnet werden.

1.2. Die Abrechnung erfolgt grundsätzlich online per E-Mail – der AG stimmt zu, dass die vertragsbezogene Kommunikation einschließlich Rechnungsstellung in elektronischer Form erfolgen kann. Der AG steht dafür ein, dass die E-Mail-Anschrift richtig und der E-Mailzugang gewährleistet ist.

1.3. Wünscht der AG eine Abrechnung in anderer Weise, hat er die damit verbundenen Kosten des AN zu tragen.

1.4. Die Abrechnung erfolgt in einer grundsätzlich den steuerlichen Anforderungen genügenden Form. Sie erfolgt bei entsprechender Vereinbarung auch gegenüber dem AG zur Weiterverrechnung gegenüber Dritten, z.B. Arbeitnehmern; hierfür und für besondere Anforderungen etwaig anfallende Kosten trägt der AG. Der AN wird diese Kosten dem AG zuvor mitteilen.

1.5. Der AG wird darauf hingewiesen, dass bei einer Abrechnung über Roaming / EMP und Auskehrung des Nettobetrages für den Strombezug an ihn umsatzsteuerlich in Frage steht, ob er auf diesen Nettobetrag noch einmal Umsatzsteuer abführen muss. Der AG trägt insoweit die steuerrechtliche Verantwortlichkeit.

2. Abrechnung Aufbau von Ladesystemen

2.1. Die Abrechnung der Kosten für den Aufbau von Ladesystemen und für mit ihm im Zusammenhang stehenden Leistungen erfolgt nach erfolgreicher Inbetriebnahme der Ladesysteme.

2.2. Umfasst ein Auftrag mehrere Ladesysteme, die nicht zu gleicher Zeit in Betrieb genommen werden, kann der AN die Abrechnung je Ladesystem vornehmen. Nicht auf einzelne Ladesysteme entfallende Kosten werden in diesem Fall nach billigem Ermessen entsprechend der Systemanzahl aufgeteilt und der teilweise Ausgleich dieser Leistungen in einer Schlussrechnung berücksichtigt.

2.3. Soweit eine Abnahme und/oder Inbetriebnahme von Ladestationen zu dem vorgesehenen oder möglichen und dem AG zumutbaren Zeitpunkt nicht aus Gründen erfolgen kann, die der AG zu vertreten hat, kann der AN vor der Abnahme und/oder Inbetriebnahme abrechnen. Ziffer 2.2 gilt entsprechend.

3. Abrechnung der Ladevorgänge gegenüber den Nutzern (Ladenden)

3.1. Der AN rechnet für den AG die Nutzung seiner Ladesysteme und/oder Parkplätze gegenüber den Nutzern entsprechend der mit den Nutzern vereinbarten Nutzungstarife inklusive von ihm zu tragender Betriebs-, Service- und Instandhaltungsleistungen ab.

3.2. Die Abrechnung erfolgt mangels anderweitiger Vereinbarung monatlich spätestens zum 10. eines Monats für den vorangegangenen Monat.

4. Abrechnung der Nutzung / Ladevorgänge gegenüber dem AG

4.1. Die Abrechnung der Nutzung des Ladesystems erfolgt spätestens am 10. Werktag nach Beendigung des vereinbarten Abrechnungszeitraums entsprechend der von den Parteien im Auftrag für den jeweiligen Ladepunkt festgelegten Abrechnungsparameter.

4.2. Der AN erteilt dem AG mit der Abrechnung jeweils eine Gutschrift über die eingezogenen Nutzungsentgelte. Der AN kann in der Abrechnung die für seine Leistungen vereinbarten Entgelte abziehen und einbehalten. Gutschriften, die der AN im Rahmen des Betriebes mindestens fünf Werktage vor der Abrechnung von Dritten erhalten hat, die die Vergütungen der Nutzung der Ladepunkte und/oder des Ladeparkplatzes einziehen, wird der AN im Rahmen des Möglichen und Zumutbaren prüfen und bei der Abrechnung berücksichtigen. Später eingehende Gutschriften kann der AN erst mit der nachfolgenden Abrechnung weiterreichen.

4.3. Ungeachtet der Prüfung der Gutschriften Dritter haftet der AN nicht für die Richtigkeit dieser Gutschriften.

5. Betriebs-, Service- und Instandhaltungsleistungen des AN

5.1. Die Vergütung der Betriebs-, Service- und Instandhaltungsleistungen vom AN wird im Auftrag geregelt.

5.2. Die wiederkehrende Gebühr zur Abgeltung der allgemeinen Betriebs-, Service- und Instandhaltungsleistungen des AN sowie Anteile an der Vergütung des Ladevorganges wird grundsätzlich monatlich berechnet. Befindet sich das vom AG beauftragte Ladesystem im Umfeld einer dem AG zuzurechnenden Person (Home-Lader für Mitarbeiter), erfolgt die Abrechnung dieser Leistungen mangels anderweitiger Vereinbarungen gegenüber dem AG.

5.3. Ein zu Gunsten des AN vereinbarter Stromaufschlag wird vom AN in der Abrechnung gegenüber dem AG direkt einbehalten.

5.4. Mit der vorstehend in Ziffer 5.2 und 5.3 genannten Vergütung werden die Kosten für Ersatzteile und ihren Einbau außerhalb der Gewährleistungszeit sowie Service- und Instandhaltungsmaßnahmen vor Ort nicht abgegolten. Diese werden dem AG gesondert berechnet. Gleiches gilt für Inspektions- und Wartungsarbeiten, die auf unsachgemäße Benutzung, äußere Gewalt sowie Vandalismus, Fehlbedienung oder sonstige, vom AG nicht verschuldete und nicht vorhersehbare Ereignisse zurückzuführen sind. Für den Verkauf von Ersatzteilen gelten die AGB Verkauf des AN.

VII. Allgemeine Preisregelungen / Zahlungen / Stornierungen

1. Preise

1.1. Preise des AN sind Nettopreise. Sie werden, soweit nicht gesetzlich anderes vorgesehen ist, zzgl. der jeweiligen MwSt. in Rechnung gestellt.

1.2. Soweit Festpreise vereinbart werden, behält sich der AN das Recht vor, angemessene Abschlagszahlungen bzw. angemessene Vorschüsse zu verlangen. Zusätzliche Leistungen, die nicht auf einem Festpreisangebot basieren, werden nach tatsächlichem Aufwand abgerechnet.

1.3. Fahrtkosten, Ersatz- und Verschleißteile sowie Verbrauchsmaterialien werden zusätzlich zu dem vereinbarten Vertragspreis berechnet, sofern sie nicht in dem konkreten Angebot ganz oder teilweise ausdrücklich enthalten sind. Sonn- und Feiertags- sowie Nachtzuschläge werden gesondert berechnet.

1.4. Die Preise für Instandhaltungsmaßnahmen erhöhen sich mangels anderweitiger Vereinbarung zum 01. Januar jeden Jahres entsprechend der Entwicklung des Verbraucherpreisindex Gesamtindex für die vorhergegangenen 12 Monate, wie vom Statistischen Bundesamt veröffentlicht, zumindest aber um 2%, des jeweils zuvor gültigen Betrags.

2. Preisanpassungen

2.1. Soweit eine wiederkehrende Vergütung (z.B. monatlich, quartalsmäßig) vereinbart ist, kann die Vergütung frühestens 12 Monate nach Vertragsschluss auch über Ziffer VII.1.4 hinaus erhöht werden. Weitere Erhöhungen können frühestens nach Ablauf von jeweils weiteren 12 Monaten gefordert werden. Der AN hat dem AG eine Erhöhung anzukündigen. Die Erhöhung wird frühestens 3 (drei) Monate nach Zugang der Mitteilung wirksam. Voraussetzung für die Wirksamkeit der Erhöhung ist, dass diese nicht unzumutbar ist. Unzumutbar ist sie jedenfalls, wenn sie 10 % überschreitet. Sind die Voraussetzungen für eine Erhöhung der Vergütung erfüllt, hat der AG innerhalb des 3-Monatszeitraums bis zum Wirksamwerden der neuen Regelung das Recht, den jeweils von der Erhöhung betroffenen Vertrag für die von der Erhöhung betroffenen Leistungen frühestens zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der neuen Preise zu kündigen, sofern die Erhöhung 5 % der zuletzt gültigen monatlichen Gesamtvergütung überschreiten sollte.

2.2. Soweit der AN zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses Drittleistungen (z.B. für Backend) in Anspruch nimmt, die er in seine Leistungen einberechnet, und sich die Kosten für diese Leistungen um mehr als 3 % erhöhen, kann der AN bereits vor Ablauf der in Ziffer 2.1. genannten Frist, frühestens jedoch mit Wirksamwerden der Erhöhung eine entsprechende Preisanpassung vornehmen.

2.3. Wurde einem Auftrag ein Kostenvoranschlag zugrunde gelegt und stellt sich heraus, dass die Kosten den gegenüber dem AG veranschlagten Betrag wesentlich überschreiten werden, wird der AN dies dem AG frühzeitig schriftlich mitteilen. Als wesentlich gilt eine Kostenüberschreitung von 10%. Der AG ist in diesem Fall berechtigt, binnen zwei Wochen ab Zugang der Mitteilung den Vertrag in Bezug auf diesen Auftrag schriftlich zu kündigen. Im Falle der Kündigung kann der AN einen den bereits erbrachten Leistungen entsprechenden Teil der Vergütung verlangen. Ferner kann der AN Ersatz der in der Vergütung nicht inbegriffenen, aber durch Leistungserbringung verursachten Auslagen verlangen.

3. Zahlungen / Zahlungsverzug

3.1. Der AG hat die geschuldete Vergütung mangels anderweitiger Vereinbarung innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungszugang auf das vom AN angegebene Bankkonto zu zahlen. Für die Rechtzeitigkeit des Zahlungseingangs ist die Gutschrift auf dem Konto des AN maßgeblich.

3.2. Im Falle des Zahlungsverzuges sind die gesetzlichen Zinsen zu zahlen. Weitergehende Ansprüche des AN aus Zahlungsverzug bleiben unberührt.

3.3. Der AN ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen oder Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn der AG mit einer Zahlung in Verzug gerät oder konkrete Anhaltspunkte für eine bevorstehende Zahlungsunfähigkeit des AG vorliegen. Kommt der AG dem Verlangen nach Vorauszahlung oder Sicherheitsleistungen innerhalb einer angemessenen Frist nicht nach, ist der AN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten und dem AG bis dahin entstandene Kosten in Rechnung zu stellen.

4. Auftragsstornierung

Bei Stornierung eines Auftrags kann der AN anstelle der gesetzlichen Ansprüche, insbesondere gemäß § 648 BGB eine Pauschale für erbrachte Leistungen, Aufwendungen und Auslagen in Höhe von 10 % des stornierten Netto-Auftragswerts zzgl. MwSt. verlangen, soweit nicht der AG nachweist, dass dem AN kein Nachteil in dieser Höhe entstanden ist, insbesondere auch im Hinblick auf entgangenen Gewinn.

VIII. Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrechte

1. Aufrechnungsrechte stehen den Parteien jeweils nur insoweit zu, als ihr Anspruch rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von der anderen Vertragspartei in schriftlicher Form anerkannt ist; eine Aufrechnung bleibt jedoch möglich, soweit den sich zur Aufrechnung gegenüberstehenden Ansprüchen ein innerlich zusammenhängendes einheitliches Lebensverhältnis zugrunde liegt, so wenn es sich um einen Gegenanspruch handelt, der aus einer zur Leistungsverweigerung berechtigenden Sachleistungsforderung hervorgegangen ist.

2. Ziffer 1. gilt entsprechend für Zurückbehaltungsrechte.

IX. Allgemeine Gewährleistungsregelungen

1. Etwaige Gewährleistungsregelungen in diesen AGB gelten vorrangig gegenüber den nachfolgenden Bestimmungen.

2. Der AG hat bei abnahmepflichtigen Leistungen des AN offensichtliche Mängel dem AN unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Abnahme, versteckte Mängel spätestens innerhalb zwei Wochen nach Entdeckung, schriftlich anzuzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen ausgeschlossen.

3. Der AG kann vom Vertrag nicht zurücktreten, es sei denn, der Rücktritt erfolgt wegen eines Mangels, den der AN arglistig verschwiegen hat oder der Gegenstand einer Beschaffenheitsgarantie des AN ist oder der AN mindestens zwei Nacherfüllungsversuche erfolglos unternommen hat und dem AG die Aufrechterhaltung des Vertrages nicht zumutbar ist.

4. Der AG trägt die für die Beseitigung des Mangels im Rahmen einer Nacherfüllung anfallenden Kosten für den Aus- und Einbau der zu ersetzenden Teile, es sei denn, der AN hat den Mangel schuldhaft herbeigeführt, ihn arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Mangelfreiheit übernommen.

5. Ziffer 4. gilt im Falle der Rücksendung von Ware an den AG und/oder den Hersteller auch zum Zwecke der Nacherfüllung bzw. Mängelbeseitigung die Kosten des Transportes einschließlich der Transportversicherung entsprechend. Soweit der AN gelieferte Ware nicht selbst reparieren bzw. Nachbesserungen vornehmen kann, kann er die zurückgesandte Ware zum Zweck der Beseitigung des Mangels auf Kosten des AG an den Hersteller oder an seinen Lieferanten versenden.

6. Gewährleistungsansprüche verjähren in zwei Jahren ab Abnahme bzw. unberechtigter Nichtabnahme gemäß § 640 Abs. 1 Satz 2 BGB oder ab der Abnahmefiktion des § 640 Abs. 2 BGB. Hiervon unberührt bleiben die gesetzlichen Verjährungsfristen für Schadensersatzansprüche in den folgenden Fällen:

für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit;

für sonstige Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung durch den AN, seiner gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen beruhen;

für Ansprüche wegen arglistigen Verschweigens eines Mangels oder aus einer Beschaffenheitsgarantie.

7. Im Falle der Ziffer II.4.6 erlischt die Gewährleistung, es sei denn, der AG weist nach, dass der Mangel oder Schaden nicht auf die Leistungen des Dritten zurückzuführen sind.

8. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen.

X. Allgemeine Haftungsregeln

1. Der AN haftet, soweit in diesen AGB nichts Abweichendes geregelt ist, nach den gesetzlichen Bestimmungen auf Schadensersatz, soweit der AG Schadensersatzansprüche geltend macht, die auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruhen oder wenn AN schuldhaft eine wesentliche Vertragspflicht verletzt. Gleiches gilt bei schuldhaft verursachten Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Schäden, die durch das Fehlen einer garantierten Beschaffenheit verursacht wurden, sowie im Falle arglistig verschwiegener Mängel. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglichen, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der AG regelmäßig vertraut und vertrauen darf.

2. Der AN haftet nicht für Schäden aufgrund höherer Gewalt, eines etwaigen Stromausfalls oder des Ausfalls einer Telekommunikationsverbindung, Beschädigungen durch Dritte oder sonstige, nicht vorhersehbare und nicht vom AN verschuldete Geschehnisse. Ziffer IX.7. gilt 6 entsprechend.

3. Im Falle leicht fahrlässig verursachter Sach- und Vermögensschäden ist die Haftung des AN der Höhe nach auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren und vertragstypischen Schaden begrenzt. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

4. Der AN haftet im Falle der einfachen Fahrlässigkeit bei Sachschäden begrenzt bis zu EUR 500.000,00 je Schadensereignis, insgesamt jedoch höchstens bis zu einem Betrag i. H. v. EUR 1.000.000,00 innerhalb von einem Kalenderjahr. Die Haftung ist im Falle leichter Fahrlässigkeit bei Vermögensschäden ferner durch den Betrag begrenzt, der für die schadensursächliche Leistung in Rechnung gestellt wurde oder werden könnte.

5. Im Übrigen ist die Haftung des AN ausgeschlossen.

6. Der AN ist ferner nicht ersatzpflichtig, soweit die vertragsgemäße Durchführung der vom AN geschuldeten Leistung mit Eingriffen in Gegenstände des AG verbunden ist und aus der vertragsgemäßen Durchführung Beschädigungen oder Zerstörungen dieser Gegenstände zwingend resultieren.

XI. Datenschutz

Beide Parteien stehen dafür ein, dass die von der jeweils anderen Partei erhaltenen Daten, insbesondere Daten der Mieter/Parkplatznutzer unter Berücksichtigung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen (insbes. der DSGVO) erhoben, verarbeitet und genutzt werden. In Bezug auf die Verwendung von Daten durch den AN gelten die Bestimmungen der Datenschutzerklärung des AN zum jeweils aktuellen Stand. Diese sind mit der Möglichkeit der Speicherung abrufbar unter http://parkstrom.de/datenschutzerklaerung/.

XII. Kündigung

1. Der Vertrag kann mangels anderweitiger Vereinbarung von beiden Seiten in Bezug auf den Betrieb der Ladesysteme des AG durch den AN mit einer Frist von zwei Wochen zum Ablauf des folgenden Kalenderquartals gekündigt werden.

2. Die Kündigung muss schriftlich erfolgen, eine Kündigung per Telefax ist ausreichend, eine Kündigung per E-Mail nicht.

3. Das Recht auf Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt auf Seiten des AN vor, wenn der AN aufgrund von nicht vom AN zu vertretenden Umständen nicht in der Lage ist, seine Service- und Instandhaltungsleistungen zu erbringen.

XIII. Vertragsanpassungen an sich ändernde Umstände

1. Die AGB des AN gelten in der jeweils zum Zeitpunkt eines Vertragsabschlusses geltenden Fassung.

2. Für die Änderung der AGB während eines bestehenden Vertragsverhältnisses gelten die nachfolgenden Regelungen.

2.1. Der AN behält sich das Recht vor, einzelne Bestimmungen dieser AGB sowie der Serviceverträge, denen diese AGB zugrunde liegen, im Falle des Vorliegens eines triftigen Grundes auch für ein laufendes Vertragsverhältnis zu ändern. Ein derartiger triftiger Grund kann insbesondere im Falle der Änderung gesetzlicher Vorgaben oder gewichtiger Marktverhältnisse oder im Falle von Zweifeln über die Auslegung von vertraglichen Regelungen gegeben sein.

2.2. Der AN wird dem AG in Textform die Änderungen bekannt geben und dabei über Anlass und Umfang der Änderungen informieren. Dieser Mitteilung soll eine vollständige Fassung der fortan geltenden Regelungen beigefügt werden.

2.3. Widerspricht der AG der Änderung nicht innerhalb einer angemessenen Frist, so gilt die Änderung als durch den AG genehmigt. Auf diese Konsequenz wird der AN im Rahmen der Änderungsmitteilung grundsätzlich gesondert hingewiesen. Als angemessen gilt grundsätzlich eine Frist von zwei Wochen ab Zugang der Änderungsanzeige.

2.4. Im Falle des rechtzeitigen Widerspruchs des AG gegen die neu gefassten Regelungen ist der AN berechtigt, das Vertragsverhältnis mit dem AG aus wichtigem Grund zu beenden, soweit das Beibehalten der alten Regelung wirtschaftlich nachteilig oder aus sonstigen Gründen dem AN nicht zumutbar ist.

2.5. Änderungen und Ergänzungen dieser Vertragsbedingungen bedürfen im Übrigen der Textform.

3. Für nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Erweiterungen von in einem Auftrag festgelegten Verpflichtungen ist die Textform ausreichend (z.B. E-Mail, nicht SMS). Soweit eine derartige Änderung oder Erweiterung mündlich vereinbart wird, muss die getroffene Absprache gegenüber der anderen Partei in Textform bestätigt werden.

XIV. Übertragung von Ansprüchen und Verpflichtungen

1. Der AN ist berechtigt, sich zur Durchführung seiner Leistungspflichten aus diesem Vertrag Dritter als Erfüllungsgehilfen zu bedienen; der AN ist für deren Leistung verantwortlich, § 278 BGB.

2. Der AN ist ferner berechtigt, seine Ansprüche und Leistungspflichten auf mit dem AN verbundene Unternehmen zu übertragen, an denen der AN zum Zeitpunkt der Übertragung der Ansprüche und Verpflichtungen mehrheitlich beteiligt ist.

3. Der AN ist verpflichtet, einer Übertragung von Rechten und Pflichten durch den AG auf einen Dritten zuzustimmen, insbesondere bei Veräußerung der Immobilien, auf der sich Ladesysteme des AG befinden, wenn und soweit der Zustimmung kein triftiger Grund entgegensteht.

XV. Allgemeine Bestimmungen

1. Anwendbar ist deutsches Recht unter Ausschluss von UN-Kaufrecht und des deutschen internationalen Privatrechts.

2. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein, so wird die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hierdurch nicht berührt. Die Parteien werden in diesem Fall die ungültige Bestimmung durch eine wirksame Bestimmung ersetzen, die den beabsichtigten wirtschaftlichen und rechtlichen Zielsetzungen der Parteien entspricht. Dies gilt entsprechend bei unbeabsichtigten Regelungslücken.

3. Leistungsort für Service- und Online-Wartungsleistungen des AN ist der Sitz des AN.

4. Gerichtsstand ist, soweit der AG Kaufmann ist, Berlin-Mitte.